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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 108 BV vom 2020

Art. 108 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/164Entscheid Steuerrecht; Art. 141 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 141 Abs. 3 StG.Gemäss Veranlagungspraxis und Rechtsprechung bildet der Vergleich der in den Schätzungen festgestellten Neuwerte innerhalb der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen. Der Entscheid der Beschwerdeführer, als Erwerbspreis nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis und die Erstellungskosten, sondern auf den Verkehrswert gemäss Schätzung vom Beschwerde; Grundstück; Beschwerdeführer; Prozent; Eigentum; Steuer; Neuwert; Schätzung; Eigentums; Eigentumsdauer; Bewohnt; Aufwendungen; Veräusserung; Grundstückgewinn; Erben; Liegenschaft; Eigentümer; Erwerb; Recht; Veräusserer; Beschwerdegegner; Wertvermehrende; Wertvermehrung; Eigentumsdauerrabatt; Entscheid; Grundstückgewinnsteuer; Gesamt; Berechnung; Erbengemeinschaft
AGAGVE 2015 77AGVE - Archiv 2015 Verwaltungsbehörden 420 77 Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und Anlagen Alterswohnungen...Wohnung; Alter; Pflege; Baute; Wohnungen; Wohnungen; Bauten; Anlage; Resse; Staltung; Zentrum; Anlagen; Teresse; Interesse; Zweck; Terswohnungen; Alterswohnungen; Gestaltungsplan; Pflegezentrum; Gemeinde; Planung; Zonen; Planungs; Nungsbau; Milien; Wohnungsbau; Setzung; Aufgabe; Stimmung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 II 129Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen Verstosses gegen die Vorschriften des BRB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial? (Erw. 2). Anwendbares Recht (Erw. 1). Recht; Geschäft; Nichtigkeit; Vorschrift; Vorschriften; Zimmerli; Verstoss; Vertrag; Verkäufer; Verstosses; Parteien; Kriegsmaterial; Durchfuhr; Schweiz; Abgeschlossen; Laufwerke; Barkeit; Wahrscheinlichkeit; Vorinstanz; Nichtig; Berufung; Verbot; Firma; Möglichkeit; Ausfuhr; Verwaltungsbank; Zweck; Blosse
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