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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 108 LStrl dal 2021

Art. 108 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 108

Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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