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Obligationenrecht (OR)

Art. 1075 OR vom 2022

Art. 1075 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1075

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frü­hern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so for­dert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlo­s­erklärung ausgesprochen werde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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