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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 107 CPC dal 2023

Art. 107 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 107

Ripartizione secondo equità

1 Il giudice può prescindere dai principi di ripartizione e ripartire le spese giudiziarie secondo equità se:

a.
l’azione è stata sostanzialmente accolta, ma non nell’entità delle conclusioni, e l’ammontare della pretesa dipendeva dall’apprezzamento del giudice o era difficilmente quantificabile;
b.
una parte aveva in buona fede motivo di agire in giudizio;
c.
si tratta di una causa del diritto di famiglia;
d.
si tratta di una causa in materia di unione domestica registrata;
e.
la causa è stralciata dal ruolo in quanto priva di oggetto e la legge non prevede altrimenti;
f.
altre circostanze speciali fanno apparire iniqua una ripartizione secondo l’esito della procedura.

1bis In caso di reiezione di un’azione in materia di diritto societario volta a ottenere una prestazione a favore della società, il giudice può ripartire le spese giudiziarie secondo equità tra la società e l’attore.35

2 Per motivi d’equità, le spese processuali non causate né da una parte né da terzi possono essere poste a carico del Cantone.

35 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 107 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230039KonkurseröffnungKonkurs; Bigerin; Gläubigerin; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Konkursbegehren; Zahlungsplan; Konkurseröffnung; Stundung; SchKG; Entscheid; Verfahren; Partei; Rückzug; Entschädigung; Parteien; Konkursamt; Urkunden; Entscheidgebühr; Forderung; Wäre; Bülach; Beschwerdeverfahren; Leistete; Gericht; Zweitinstanzliche; Mündlich; Bezirksgericht; Konkursbegehrens
ZHRT230004RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Konkurs; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Akten; Betreibung; Angefochtenen; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Urteils; Bundesgericht; Worden; Gesuchsgegners; Vorinstanzlichen; Standslosigkeit; Geschäfts-Nr; Eventualiter; Unentgeltliche; Entschädigungsfolgen; Kantons; Oberrichter; Aufzuheben; Ttmm; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Unentgeltliche; Beschluss; Obergericht; Aufsicht; Verfahrens; Unentgeltlichen; Betreibungsamt; Vorliege; Verwaltungskommission; Beschwerdeführers; Begründet; SchKG; Gewährung; Rechtspflege; Rechtsverweigerung; Aufsichtsbeschwerde; Anspruch; Armen; Obergerichts
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Partei; Prozesskosten; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verteilung; Gericht; Rückzug; Zivilprozess; Ermessen; Zivilprozessordnung; Aufwand; Hauptberufungskläger; Obergericht; Beurteilt; Anschlussberufungskläger; Berufungsverfahren; Abweichen; Parteien; Rechtsmittel; Unterliegende; Beschwerdeführerin
143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Recht; Streitverkündungsklägerin; Hauptklage; Klage; Partei; Prozesskosten; Bedingte; Zivilprozess; Hauptklägerin; Streitverkündungsprozesses; Unterliegende; Auferlegt; Hauptprozess; Beklagten; Recht; Zivilprozessordnung; Regelung; Aufzuerlegen; Liquidation; Ansprüche; Abweisung; Aufl

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.91Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Gericht; Entschädigung; Berufung; Beschwerdegegnerin; Amtlich; Amtliche; Urteil; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundes; Focht; Aufwand; Angefochten; Entscheid; Amtlichen; Bezirksgericht; Stunden; Verteidigung; Erstinstanzlich; Angefochtene; Gemachte; Erstinstanzliche; Berufungsgericht; Berufungsverfahren; Angefochtenen; Verfahrens; Bezug

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Rüegg, Michael RüeggBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Rüegg, RüeggBasler Kommentar2017
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