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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 107CPC from 2022

Art. 107 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 107

Discretionary allocation

1 The court may diverge from the general principles of allocation and allocate the costs at its own discretion:

a.
if an action has been upheld in principle but not the full amount claimed, and if the amount of the award was determined at the court's discretion or if the claim was difficult to quantify;
b.
if a party was caused to litigate in good faith;
c.
in family law proceedings;
d.
in proceedings relating to a registered partnership;
e.
if the proceedings are dismissed as groundless and the law does not provide otherwise;
f.
if there are other extraordinary circumstances that would result in an allocation according to the outcome of the case being inequitable.
1bis In the event of the dismissal of actions under company law for performance to the company, the court may at its discretion apportion the procedural costs between the company and the plaintiff.34

2 Court costs that are not attributable to any party or third party may be charged to the canton if equitable.

34 Inserted by Annex No 2 of the FA of 17 March 2017 (Commercial Register Law), in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 107 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230039KonkurseröffnungKonkurs; Bigerin; Gläubigerin; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Konkursbegehren; Zahlungsplan; Konkurseröffnung; Stundung; SchKG; Entscheid; Verfahren; Partei; Rückzug; Entschädigung; Parteien; Konkursamt; Urkunden; Entscheidgebühr; Forderung; Wäre; Bülach; Beschwerdeverfahren; Leistete; Gericht; Zweitinstanzliche; Mündlich; Bezirksgericht; Konkursbegehrens
ZHRT230004RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Konkurs; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Akten; Betreibung; Angefochtenen; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Urteils; Bundesgericht; Worden; Gesuchsgegners; Vorinstanzlichen; Standslosigkeit; Geschäfts-Nr; Eventualiter; Unentgeltliche; Entschädigungsfolgen; Kantons; Oberrichter; Aufzuheben; Ttmm; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Unentgeltliche; Beschluss; Obergericht; Aufsicht; Verfahrens; Unentgeltlichen; Betreibungsamt; Vorliege; Verwaltungskommission; Beschwerdeführers; Begründet; SchKG; Gewährung; Rechtspflege; Rechtsverweigerung; Aufsichtsbeschwerde; Anspruch; Armen; Obergerichts
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Beschwerde; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Vorinstanz; Zuständig; Notariats; Kognition; Erblasser; Ziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Partei; Prozesskosten; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verteilung; Gericht; Rückzug; Zivilprozess; Ermessen; Zivilprozessordnung; Aufwand; Hauptberufungskläger; Obergericht; Beurteilt; Anschlussberufungskläger; Berufungsverfahren; Abweichen; Parteien; Rechtsmittel; Unterliegende; Beschwerdeführerin
143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Recht; Streitverkündungsklägerin; Hauptklage; Klage; Partei; Prozesskosten; Bedingte; Zivilprozess; Hauptklägerin; Streitverkündungsprozesses; Unterliegende; Auferlegt; Hauptprozess; Beklagten; Recht; Zivilprozessordnung; Regelung; Aufzuerlegen; Liquidation; Ansprüche; Abweisung; Aufl

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.91Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Gericht; Entschädigung; Berufung; Beschwerdegegnerin; Amtlich; Amtliche; Urteil; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundes; Focht; Aufwand; Angefochten; Entscheid; Amtlichen; Bezirksgericht; Stunden; Verteidigung; Erstinstanzlich; Angefochtene; Gemachte; Erstinstanzliche; Berufungsgericht; Berufungsverfahren; Angefochtenen; Verfahrens; Bezug

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Rüegg, Michael RüeggBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Rüegg, RüeggBasler Kommentar2017
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