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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 107 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 107 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Hinsichtlich; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Frist; MwH; Beschwerdegegneri; Erwägung; Verfügung; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Parteirollen
ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Forderung; Betreibungsamt; Hinsichtlich; Verrechnungs; Pfandrecht; Recht; Tochtergesellschaft; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Frist; Entscheid; Beschwerdegegneri; MwH; Einspracheverfahren; Parteirollen; Verfahren; Schuldnerin; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Verrechnung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Recht; Pfandrecht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Vermögenswerte; Stiftung; Verarrestiert; Forderungen; Verwertung; Verarrestierte; Guthaben; Forderung; Entstanden; Arrest; Verarrestierten; Beschwerdegegner; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Pfändete; Privat; Verwertet
123 III 330Art. 36 SchKG; Art. 106 ff. SchKG. Ist einer Beschwerde, welche sich gegen die Fristansetzung zur Klage im Widerspruchsverfahren richtet, aufschiebende Wirkung erteilt worden, so weist die Aufsichtsbehörde mit ihrem Endentscheid das Betreibungsamt an, die Frist neu anzusetzen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde oder des Nichteintretens geschieht dies gegenüber jener Partei, welcher das Betreibungsamt schon zuvor die Frist zur Klage angesetzt hatte.
Frist; Beschwerde; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Klage; Aufschiebende; Schuldbetreibung; Konkurs; Richter; Partei; Schuldbetreibungs; Erteilt; Anzusetzen; Nichteintretens; Kantonale; Angeordnete; Praxis; Urteil; AltSchKG; Wird; Erwägungen; Konkurskammer; Partei; Nichteintretensentscheid; Abweisung; Anzusetzen; Endentscheid
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