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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 107 LCR de 2020

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Art. 107

Dispositions finales

1 Le Conseil fédéral fixe la date d’entrée en vigueur de la présente loi.

2 Il arrête les dispositions transitoires nécessaires, notamment pour l’adaptation de la présente loi des contrats d’assurance-responsabilité civile conclus sous l’empire de l’ancien droit.

3 Sont abrogées toutes les dispositions contraires à la présente loi, notamment la loi fédérale du 15 mars 19321 sur la circulation des véhicules automobiles et des cycles.


1 [RS 7 593 611; RO 1948 519, 1949 II 1595 art. 4, 1960 1209 art. 28 al. 1 ch. 1 1365 art. 4 al. 6, 1962 1409 art. 99 al. 3]


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 4051. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Minuten; Schanzenpost; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Parkieren; Verwaltung; Signale; Postkunde; Areal; Recht; Postkunden; Verkehrs; Parkraum; Nichtigkeitsbeschwerde; Anschläge; Verfahren; Anordnungen; Verfahren; Zusatztafel; Gericht; Vorinstanz; Strassenverkehr; Widerhandlung; PTT-Betriebe
89 IV 157Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Widerhandlung gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht, fahrlässig begangen dadurch, dass der den Holztransport veranlassende Angestellte einer Holzfirma dem Führer des Anhängerzuges das spezifische Gewicht des zu verladenden Holzes zu niedrig angab. Gewicht; Beschwerde; Anhänger; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Führer; Gesamtgewicht; Holzes; Spezifische; Wullschleger; Anhängerzug; Widerhandlung; Urteil; Kubikmeter; Lastzug; Flühli; Fahrzeugausweis; Niedrig; Anhängerzuges; Kassationshof; Lastwagen; Fahrlässig; Fahrzeuge; Busse; Zulässige; Fahrzeuges; Täter; Erklärte; Betrage; Worauf
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