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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 107 MWSTG vom 2023

Art. 107 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 107

Bundesrat

1 Der Bundesrat:

a.
regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007157, die von der Steuerpflicht befreit sind;
b.
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
c.158
regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Perso­nen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundes­steuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.

2 Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.

3 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

157 SR 192.12

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2567/2020MehrwertsteuerVergütung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Mehrwertsteuer; Unternehmen; Steuer; Tungsperiode; Vergütungsperiode; Antrag; Bundes; Recht; Vorinstanz; MWSTG; Bescheinigung; Unternehmenseigenschaft; Pflichtig; Unternehmensbescheinigung; Urteil; Steuerpflichtig; MWSTV; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuer; Praxis; Erfüllt; Voraussetzungen; Partei; Leistung; Antragsteller; Niederländische
A-5601/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Edelmetall; Kunde; Leistung; Kunden; Mehrwertsteuer; MWSTG; Entgelt; Material; Verfügung; Edelmetalle; Recht; Vorinstanz; Wirtschaftlich; Verfügungsmacht; Konto; Rechnung; Wirtschaftliche; Steuer; Bezug; Metall; Edelmetallen; Konkurrent; übertragen; Recht; Liefert; Konstellation; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

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GEIGER Kommentar MWSTG7118
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