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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 107 MStG vom 2023

Art. 107 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 107

173

Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürger­lichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militä­rischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizei­gewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Ver­ordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,

wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhan­delt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

174 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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