Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.
173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
174 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).