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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 107 BGG vom 2020

Art. 107 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 107 Entscheid

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.1

4 Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19542 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.3


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
2 SR 232.14
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 107 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRY220002Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Beschwerde; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Urteil; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Dokument; Einvernahme; Partei; Akten; Behauptung; Gericht; Unterlagen; Berücksichtigt; Werden; Erstinstanzliche; Rechtsmittel; Gesuchsantwort
ZHRY220001Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Beschwerde; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Revisionsgesuch; Urteil; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Akten; Dokument; Partei; Einvernahme; Berücksichtigt; Werden; Behauptung; Unterlagen; Gericht; Erstinstanzliche; Gesuchsantwort; Rechtsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/40Entscheid Baurecht, Verfahren, Widerruf Bauabnahme, Wiederaufnahme eines Rekursverfahrens nach Rückzug des Rechtsmittels, Bindungswirkung Rückweisungsentscheid, Art. 9 BV, Art. 28 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRP.Das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbarte Wiederherstellungskonzept wurde zu 70 % nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die offensichtlich fehlerhafte Bauabnahme zu widerrufen (E. 4).Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme eines vorangegangenen Rekursverfahrens und damit ein Anlass, die Beschwerdeführerin von der ihr auferlegten Wiederherstellungspflicht zu befreien, besteht nicht (E. 5).Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, dass insgesamt rund 10‘000 m3 Aushubmaterial (lose) zu entfernen sind. Die Beschwerdegegnerin ist an die entsprechenden Erwägungen der Regierung sowie des Verwaltungs- und Bundesgerichts gebunden (E. 6), (Verwaltungsgericht, B 2016/40).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_13/2018). Beschwerde; Wiederherstellung; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Recht; Verwaltungs; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Verfahren; Zustand; Rechtmässige; VerwGE; Beschwerdebeteiligte; Rückbau; Hinweisen; Rechtmässigen; Baugesuch; Rekurs; Gemeindeweg; Erwägung; Hierzu; Laufstall; Vorinstanz; Parzelle; Aushubmaterial; Gemeinderat; Zustands
SGB 2012/108Entscheid Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, Grundwasser; Gewässer; Gewässerschutz; Grundwasservorkommen; Wasser; Grundwassers; Teilgebiet; Beschwerde; Gewässerschutzbereich; Gebiet; Quelle; Beschwerdeführerin; L/min; Recht; Grundwasserspiegel; Trinkwasser; Quellen; Interesse; Vorinstanz; Bereich; Notlage; Standortbestimmung; Notlagen; Vi-act; Interessen; Nutzbar; Kanton; Ergiebig; Verwaltungsgericht; Grundwasserschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 27 (9C_677/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 2 DBG ; Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung). Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (Abschaffung der sog. Dumont-Praxis). Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (Praxisänderung; E. 4.3-4.7).
Liegenschaft; Praxis; Unterhalt; Kanton; Urteil; Wirtschaftliche; Dumont-Praxis; Unterhaltskosten; Einkommen; Instandstellung; Beschwerde; Neubau; Freiburg; Betrachtung; Abzug; Vorinstanz; Objektiv-technische; Kantons; Abgezogen; Aufwendungen; Liegenschaften; Dienen; Objektiv-technischen; Erworbenen; Betrachtungsweise; Steuerverwaltung; Grundstück; Dienen; Zustand
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1422/2020VerfahrenskostenBeitragspflichtige; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Beschwerde; Vorinstanz; Partei; Forderung; Rechtsvorschlag; Beitragspflichtigen; Parteien; Urteils; Verfügung; Dispositiv; Verfahrens; Auffangeinrichtung; Beschwerdeführerin; Stiftung; Parteientschädigung; Beglichen; Wäre; Sind; Aufzuerlegen; Bundesverwaltungsgerichtlichen; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Auferlegt; Wäre
A-2244/2017ZölleBeschwerde; Gestellung; Beschwerdeführer; Gestellungsfrist; Beschwerdeführerin; Übereinkommen; GVV-Übereinkommen; Vorinstanz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Urteil; Anlage; Schweiz; Empfangsspediteurin; Unterabs; Verfahren; Grobe; Fahrlässigkeit; Spediteurin; Sachverhalt; BVGer; Vertrag; Auslegung; Parteien; Basel; Verfahrens; Pratteln; Vertrags; Zollstelle

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Schuldig; Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Recht; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Beschwerde; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Einwilligung; Vorinstanz; Herausgabe; Behörden
SK.2018.37Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB)Bundes; Schuldig; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren;Entscheid; Ersatzforderung; Beschuldigten; Beschwerde; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bewilligung; Verteidigung; Parteien; Entgegennahme; Schriftlich; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Gesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Meyer, Johanna DormannBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2011
Meyer, DormannBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2011
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