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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 107 AIG vom 2021

Art. 107 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 107

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.

2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.

3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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