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Obligationenrecht (OR)

Art. 1060 OR vom 2022

Art. 1060 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1060

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rück­griff gegen diejenigen, die frei geworden wären.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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