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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 106 ZGB vom 2023

Art. 106 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 106

1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.173

2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.

173 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

C. Befristete Ungültigkeit >I. Gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 106 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150043RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Lagten; Beklagten; Verjährung; Forderung; Kinder; Entscheid; Unentgeltliche; Definitive; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Privileg; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Privilegierung; Verjährungsstillstand; Betreibung; Partei; Gläubiger; Betrag; SchKG; Höhe
ZHPC130051Ungültigkeit der EheBeschwerde; Recht; Einzelgericht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Verfahren; Beklagten; Entscheid; Unentgeltlichen; Beschwerdeführerin; Persönlichen; Kantons; Namensänderung; Antrag; Beschwerdegegner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Akten; Hinweis; Bewilligen; Schweiz; Rechtshilfeweg; Bezirksgericht; Nachfolgend; Vorinstanzlichen; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.243Familiennachzug / WiedererwägungBeschwerde; Staat; Migrationsamt; Staats; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Familiennachzug; Urteil; Beweismittel; Verfahren; Tatsache; Familiennachzugs; Tatsachen; Scheinehe; Erhebliche; Wiedererwägung; Schweiz; Familiennachzugsgesuch; Rechtlich; Rechtskräftig; Unentgeltliche; Täuschung; Behörde; Umstände; Gesuch; Vorinstanz
SOVWBES.2016.395Familiennachzug (Wiedererwägung)Ehemann; Beschwerde; Familie; Schweiz; Beschwerdeführerin; Migrationsamt; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Verwaltungsgericht; Wiedererwägung; Rechtskräftig; Ersucht; Fotos; Verfahren; Verfügung; Tatsachen; Kosovo; Ehemanns; Ersuchte; Rechtskräftige; Liebe; Mutter; Familiennachzugsgesuchs; Scheinehe; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
137 I 247 (2C_327/2010)Art. 8 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 255 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB; "umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht bedarf, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Die entsprechende Praxis gilt nicht unbesehen bei niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Kindern aus Drittstaaten (E. 4). Würdigung des konkreten Falles bei mutmasslich missbräuchlichem Verhalten des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (E. 5). Schweiz; Schweizer; Recht; Kindes; Interesse; Elternteil; Aufenthalt; Ausländer; Ausländische; Sorge; Beschwerde; Bewilligung; Interessen; Ausländischen; Urteil; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Sorgeberechtigten; Kanton; Verhalten; Tochter; Aufenthaltsbewilligung; Kantons; Interessenabwägung; Einreise; Rechtsmissbrauch; Scheinehe; Kamerun; Ausländerrechtlich; Ausübung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-125/2013Ausdehnung der kantonalen WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Wegweisung; Aufenthalt; Kenia; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Kanton; Vater; Schweizer; Recht; Verfahren; Person; Vollzug; Ausdehnung; Bürger; Aufenthaltsbewilligung; Akten; Kantons; Bewilligung; Desamt; Bundesverwaltungsgerichts; Zumutbar; Ausländische; Verfügung; Hinweis; Migration; Bundesamt; Wegweisungsvollzug
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