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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 106SCC from 2022

Art. 106 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 106

1 An action for annulment is brought ex officio by the competent cantonal authority at the domicile of the spouses; in addition, any interested party is entitled to bring such action. Provided this is compatible with their duties, the federal and cantonal authorities shall contact the authority competent for the action if they have reason to believe that there are grounds for annulment.160

2 If the marriage has been otherwise dissolved, the authority may no longer seek an annulment ex officio; however, any interested party may seek a declaration of annulment.

3 An action for annulment may be brought at any time.

160 Last sentence inserted by No I 3 of the FA of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 106 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150043RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Lagten; Beklagten; Verjährung; Forderung; Kinder; Entscheid; Unentgeltliche; Definitive; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Privileg; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Privilegierung; Verjährungsstillstand; Betreibung; Partei; Gläubiger; Betrag; SchKG; Höhe
ZHPC130051Ungültigkeit der EheBeschwerde; Recht; Einzelgericht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Verfahren; Beklagten; Entscheid; Unentgeltlichen; Beschwerdeführerin; Persönlichen; Kantons; Namensänderung; Antrag; Beschwerdegegner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Akten; Hinweis; Bewilligen; Schweiz; Rechtshilfeweg; Bezirksgericht; Nachfolgend; Vorinstanzlichen; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.243Familiennachzug / WiedererwägungBeschwerde; Staat; Migrationsamt; Staats; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Familiennachzug; Urteil; Beweismittel; Verfahren; Tatsache; Familiennachzugs; Tatsachen; Scheinehe; Erhebliche; Wiedererwägung; Schweiz; Familiennachzugsgesuch; Rechtlich; Rechtskräftig; Unentgeltliche; Täuschung; Behörde; Umstände; Gesuch; Vorinstanz
SOVWBES.2016.395Familiennachzug (Wiedererwägung)Ehemann; Beschwerde; Familie; Schweiz; Beschwerdeführerin; Migrationsamt; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Verwaltungsgericht; Wiedererwägung; Rechtskräftig; Ersucht; Fotos; Verfahren; Verfügung; Tatsachen; Kosovo; Ehemanns; Ersuchte; Rechtskräftige; Liebe; Mutter; Familiennachzugsgesuchs; Scheinehe; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
137 I 247 (2C_327/2010)Art. 8 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 255 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB; "umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht bedarf, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Die entsprechende Praxis gilt nicht unbesehen bei niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Kindern aus Drittstaaten (E. 4). Würdigung des konkreten Falles bei mutmasslich missbräuchlichem Verhalten des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (E. 5). Schweiz; Schweizer; Recht; Kindes; Interesse; Elternteil; Aufenthalt; Ausländer; Ausländische; Sorge; Beschwerde; Bewilligung; Interessen; Ausländischen; Urteil; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Sorgeberechtigten; Kanton; Verhalten; Tochter; Aufenthaltsbewilligung; Kantons; Interessenabwägung; Einreise; Rechtsmissbrauch; Scheinehe; Kamerun; Ausländerrechtlich; Ausübung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-125/2013Ausdehnung der kantonalen WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Wegweisung; Aufenthalt; Kenia; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Kanton; Vater; Schweizer; Recht; Verfahren; Person; Vollzug; Ausdehnung; Bürger; Aufenthaltsbewilligung; Akten; Kantons; Bewilligung; Desamt; Bundesverwaltungsgerichts; Zumutbar; Ausländische; Verfügung; Hinweis; Migration; Bundesamt; Wegweisungsvollzug
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