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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 106 StPO vom 2023

Art. 106 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 106

Prozessfähigkeit

1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.

2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 106 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180335EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Vergleich; Verfahren; Recht; Antrag; Verfahrens; Vergleichs; Einigung; Vergleichsverhandlung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Verfahrens; Rich-Limmat; Verfahrenseinstellung; Zürich-Limmat; Einstellung; Willen; Parteien; Allfälliger; Vereinbarung; Obergericht; Anlässlich
ZHSB180339Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Sorge; Kindsmutter; Aussage; Mutter; Interesse; Rechtsanwalt; Elterliche; Tochter; Eltern; Anzeige; Verteidigung; Amtlich; Aussagen; Gericht; Vertretung; Elterlichen; Kanton; Verfahrens; Staatsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.11 (AG.2019.56)Prüfung der Rechtsgültigkeit des BerufungsrückzugsBerufung; Urteil; Rechts; Verteidiger; Verfahren; November; Rechtsmittel; Rückzug; September; Amtliche; Urteils; Schriftliche; Gericht; Appellationsgericht; Schreiben; Verteidigung; Hausfriedensbruch; Worden; Werden; Beschwerde; Basel-Stadt; Entschädigung; Bundesgericht; Erklärung; Erklärt; Schuldig; Partei; Anwalt; Mehrfache; Strafprozessordnung
BSSB.2016.46 (AG.2017.176)Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den StrassenverkehrBerufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Strasse; Sachverhalt; Verkehr; Strassenverkehr; Fahrzeug; Vorinstanz; Verfahren; Busse; Befehl; Verkehrsregeln; Widerhandlung; Bundesgesetz; Verletzung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Anklage; Verrichtung; Rapport; Beantragt; Lenkrad; Aussage; Erhob; Über; Erstellt; Mobiltelefon
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2013.22Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Recht; Weltbank; Privatkläger; Beschwerdeführer; Staat; Verfahren; Zulassung; Korruption; Internationale; Entscheid; Privatklägerschaft; Verfahren; Organisation; Amtsträger; Geschützte; Verfahrens; Erwägung; Bestechung; Bundesstrafgericht; Schweiz; Staate; Rechtshilfe; Abkommen; Septies; Bundesstrafgerichts; Interesse; Verletzt; Geschützten; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter, VogelBerner Kommentar, Zivilgesetzbuch2016
Viktor Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
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