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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 SchKG vom 2023

Art. 106 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 106

221

1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegen­stand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungs­verfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, aus­serhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

222 SR 210

2. Durchsetzung >a. Bei aus­schliesslichem Gewahrsam des Schuldners


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 106 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Forderung; Betreibungsamt; Hinsichtlich; Verrechnungs; Pfandrecht; Recht; Tochtergesellschaft; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Frist; Entscheid; Beschwerdegegneri; MwH; Einspracheverfahren; Parteirollen; Verfahren; Schuldnerin; Erwägung
ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Hinsichtlich; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Frist; MwH; Beschwerdegegneri; Erwägung; Verfügung; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Parteirollen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 541 (5A_113/2018)Art. 2 ZGB, Art. 106-109 SchKG; Durchgriff im Widerspruchsverfahren. Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzungen des Durchgriffs. Unterscheidung zwischen direktem und umgekehrtem Durchgriff; praktische Tragweite des umgekehrten Durchgriffs im SchKG (E. 8.3). Anwendung im konkreten Fall (E. 8.4). Consid; Personne; été; Arrêt; Société; Morale; Qu'il; Suite; Biens; économique; Contre; Poursuit; Droit; Poursuite; Transparence; Tiers; Précité; Action; Principe; Créancier; Identité; Juridique; Séquestre; Dualité; Même; Compte; Avril; Autre; Rejet; Patrimoine
144 III 198 (5A_671/2017)Art. 106 ff. und 275 SchKG; Inhalt der Anmeldung eines Pfandrechtsanspruches am verarrestierten Vermögensgegenstand. Es obliegt dem Dritten, der ein Pfandrecht geltend macht, dem Betreibungsamt den Betrag der gesicherten Forderung zu nennen. Unterbleibt dies, setzt ihm das Betreibungsamt hierfür eine Frist. Verstreicht diese unbenutzt, hat das Betreibungsamt anzunehmen, dass die gesicherte Forderung dem Betrag des Pfandrechts entspricht (E. 5). Droit; Revendication; Consid; Tiers; Créance; Avoir; Suite; Déclaration; Office; Montant; Séquestre; L'Office; Qu'il; Procédure; Délai; Courrier; Poursuite; Arrêt; Compte; Saisi; Quant; Avait; Prétention; Objet; L'objet; L'office; être; Recourante; Qu'elle
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