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Obligationenrecht (OR)

Art. 106 OR vom 2023

Art. 106 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 106

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keiner­lei Verschulden zur Last falle.

2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch fest­setzen.

4. Rücktritt und Schadenersatz >a. Unter Frist­ansetzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 106 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210102ForderungKlägerin; Beklagte; Schreiben; Januar; Urteil; Oktober; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Leistung; Kommentar; Rückweisung; August; SIA-Norm; Ligkeit; Fälligkeit; Dezember; Digung; Kommentar; Ziffer; Stellt; Forderung; Wiesen; Beschwerde; Erwägung; Rückweisungsurteil; Vertraglich
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Parteien; Liquidatorin; Gesellschaft; Beklagten; Liquidation; Verfahren; Klage; Einsetzung; Urteil; Parteientschädigung; Gerichtsgebühr; Rechtlich; Einzelunterschrift; Gesuch; Bundesgericht; Beschwerde; Einzusetzen; Streitwert; Handelsgericht; CHE- Festsetzung; Regelung; Vorliegenden; Kantons; Gerichtsbarkeit; Lehre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Recht; Ehrenzahlung; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Ehrenzahler; Allonge; Regress; Zahlung; Schweizerischen; Wechselbürge; Hafte; Nachindossament; Quittung; Prolongation; Urteil; Privatrecht; Wechselprolongation; Gültige; Beklagten; Klägers; Rückgriff; Protestiert; Berufung; Zeitpunkt; Protestaufnahme
122 III 53Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR). Abgrenzung von Schadens- und Verzugszins (E. 4a). Höhe des Schadenszinses in der Vertragshaftung (Art. 104 und 106 OR). Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 OR bezieht sich auf den objektiv kaufmännischen Verkehr (E. 4b). Die Schadensberechnung ist im Regelfall auf den vertraglichen Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (E. 4c).
Recht; Schaden; Verzug; Schadens; Schadenszins; Verzugszins; Obligationenrecht; Urteil; Recht; Schweizerisches; Verkehr; Leistung; Privatrecht; Regel; Aufrechnung; Kaufleuten; Obligationenrecht; Ersatz; OFTINGER/STARK; Leistungsstörung; Rechtsprechung; GAUCH/SCHLUEP; Gläubiger; Vertragshaftung; Kaufmännischen; Schadenszinses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/44Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungArbeit; Altersguthaben; Beiträge; Vorinstanz; Contributi; Arbeitgeber; Vorsorge; Zinsen; Ausstehende; Verzugszinsen; Consid; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Interessi; Vieillesse; Intérêts; Auffangeinrichtung; Vecchiaia; Altersgutschriften; Beschwerdeführerin; Arbeitnehmerin; Mindestzinssatz; Contributions; Verzinsung; Erhoben; Zinsgutschriften; employeur; Berechnung; Bundesverwaltungsgericht
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungSchwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Beiträge; Bundes; Beitrags; Alter; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Vorsorge; Setze; Angefochtene; Begründung; Arbeitgeberin; Beitragsforderung
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