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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 106 KVG vom 2021

Art. 106 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 1061


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (Prämienkorrektur), in Kraft vom 1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2014 2463; BBl 2012 1923).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3663/2017KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführerin; Weisung; Sicherung; Prämien; Verfügung; BVGer; Krankenversicherung; Versicherer; Bundesverwaltung; Aufsicht; BVGer-act; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahren; Finanz; Finanzierung; Soziale; Gesetzlich; Autonomie; Aufsichtsbehörde; Gesetzliche; Akten; Gesellschaft; Weisungen; Rechtlich
C-6445/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Prämie; Prämien; Reserven; Beschwerde; Abbau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Versicherer; Prämientarif; Abbauplan; Aufsicht; Krankenversicherung; übermässig; Person; Prämientarife; Vorinstanz; Soziale; Personen; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Erfolge; übermässige; Erfolgen; Genehmigung; Ausgleich; Setze; Reserveabbau; Gesetzlich; Verfahren
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