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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 106 AIG vom 2022

Art. 106 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 106

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

a.
die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Auslän­ders und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
biometrische Daten;
d.
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffe­nen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher­heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4628/2017Asyl und WegweisungBeschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Lanka; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweiz; Verfügung; Sri-lankische; Sachverhalt; Wegweisung; Behörde; Zusammenhang; Urteil; Verfahren; Sri-lankischen; Akten; Recht; Daten; Asylgesuch; Person; Entscheid; Beschwerdeführers; Begründung; Zuweisen; Gefährdung; Beweis; Behörden
D-5104/2017Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Sri-lankische; Lanka; Sri-lankischen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Schweiz; Behörde; Daten; Behörden; Person; Urteil; Sachverhalt; Recht; Vorbringen; Akten; Asylgesuch; Migration; Rückkehr; Verfahren; Generalkonsulat; Vorinstanz; Glaubhaft; Verletzung; Begründung; Vollzug
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