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Obligationenrecht (OR)

Art. 1052 OR vom 2022

Art. 1052 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1052

1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Scha­den des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erlo­schen ist.

2 Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aus­steller den Wechsel gezogen hat.

3 Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Glarus; Prüfung; SchKG; Verpflichtung; Wechselmässige; Bundesgericht; Vorgelegt; Erfordernisse; Auflage; Prüfen; Glarus-Riedern; Feststellung; Protest; Auffassung; Schuldner; Nichtzahlung; Wechsels; Vorlegungsfrist; Vorgelegte; Aussteller; Frage; Aufsichtsbehörde; Begehren
102 II 270Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Urkunde; Bezogenen; Protest; Bereicherungsanspruch; Beweis; Aussteller; Checkrecht; Vorschrift; Urteil; Französische; Ettinger; Wechselrecht; Allonge; Schweiz; Auffassung; Vorinstanz; Klagte; Zeugenbeweis; Berufung; Checks; Entwurf; Anwendbare; Hinweis; Wohnsitz
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