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Code de procédure civile (CPC)

Der Art. 105 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 105 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210017ForderungVersicherung; US-; Klagte; Partei; Recht; Beklagten; Ransomware; Schaft; Angriff; Sanktionsrecht; MmTatjahr; Sanktionsklausel; Ttmm; TtmmTatjahr; Parteien; Zahlung; Interesse; Person; Urheber; Lösegeld; Schaden; Vertrag; US-Sanktionsrecht; Rungssumme; Cherungssumme; Urheberschaft; Versicherungssumme; Sanktioniert; Beweis; Cyber-Angriff
ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Partei; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Bestritten; Zweck; Streit; Vertrags; übertragen; Betrieb; Konsens; Klage; Familie; Zeichen; Nichtigkeit; Rungen; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170008Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)Inkassostelle; Zentrale; Anordnung; Verfahren; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Beschwerde; Anordnungen; Verwaltungskommission; Sinne; Vollzug; Recht; Obergericht; Gericht; Urteil; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Verfahrens; Vollstreckung; Gerichte; Aufsichts; Eingabe; Unentgeltliche; Busse; Einwendungen; Vorliegen; Obergerichts
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 444 (5A_126/2014)Art. 99 ZPO; Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) muss nicht beziffert werden (E. 3.2). Partei; Beschwerde; Bezifferung; Obergericht; Parteien; Sicherstellung; Parteientschädigung; Antrag; Sicherheit; Gericht; Bezirksgericht; Ermessen; Höhe; Unentgeltliche; Beziffert; Auslagen; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführerin; Rechtspflege; Sicherstellungsantrag; Anträge; Setze; Zivilprozessordnung; Entschädigung; Sicherheitsleistung; Beziffern
140 III 159 (4A_29/2014)Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten. Ist das Gericht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist, um dem Kläger allenfalls unnötige Kosten (Parteientschädigung) zu ersparen? Frage namentlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO sowie von Art. 65, 98, 101 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 ZPO verneint (E. 2 und 4). Klage; Beschwerde; Kostenvorschuss; Gericht; Partei; Verfahren; Frist; Kostenvorschusses; Klageantwort; Parteien; Beschwerdeführer; Zivilprozessordnung; Vorinstanz; Parteientschädigung; Verfahrens; Beschwerdegegnerin; Leistung; Klagten; Vorschuss; Zivilprozessordnung; Antwort; Prozessvoraussetzung; Ermessen; Unnötige; TAPPY

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urwyler, Grütter Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Urwyler, Grütter Kommentar, Bd. I2016
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