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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 105 ZGB vom 2022

Art. 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 105

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1.159
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;
2.
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteils­fähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.160
die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4.161
einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
5.162
ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6.163
einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten.

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

161 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

162 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

163 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

II. Klage >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160013Rechtsöffnung Unterhalt; Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Zahlung; Unterhaltsbeiträge; Betreibung; Schuld; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Verzug; Schulgeld; Verzugs; Partei; Tochter; Definitive; Scheidungsurteil; Indirekt; Parteien; Bezahlt; Verzugszins; Renten; Zahlungen; Stanzliche; Forderung; Urteil; Indirekte
ZHRT120128Rechtsöffnung Unterhalt; Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Partei; Unterhaltsbeiträge; Betreibung; Terrechtlich; Parteien; Verzug; Güterrechtlich; Urteil; Verzugs; Eheschutz; Forderung; öffnung; Obergericht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Verzugszins; Entscheid; Güterrechtliche; Zahlungsbefehl; Scheidungsurteil; Gericht; Verjährung; Auseinandergesetzt; Auseinandersetzung; Vertrete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführer; Hinweis; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Amtlich; Rekurs; Vorinstanz; Hinweisen; Zivilstand; VerwGE; Verfahren; Amtlichen; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Gültig; Schweizer; Verwaltungsgericht; Personenstandsregister; Wwwgerichtesgch; Rekursverfahren
LUJSD 2013 6Das Interesse, gegen den Aufenthalt des Ehepartners ankämpfen zu können, rechtfertigt die Beiladung in ein ausländerrechtliches Verfahren nicht. Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Ehefrau; Interesse; Nachteil; Aufenthaltsbewilligung; Schutzwürdig; Rechtlich; Beiladung; Zwischenentscheid; Gutzumachende; Rechtliche; Verfahren; Selbständig; Gutzumachenden; Angefochten; Ausländerrechtliche; Endentscheid; Verlängerung; Schutzwürdiges; Rechtsmittel; Verfahrens; Anfechtung; Eheliche; Entscheid; Beschwerdelegitimation; Bundesgericht; Aufhebung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 345 (5A_579/2018)Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Beschwerde; Rechtliche; Verzugszinse; Betreibung; Renten; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Verzugszinsen; Obergericht; SchKG; Rechtsprechung; Familienrechtliche; Kapital; Zahlung; Anhebung; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Kantonale
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3518/2018Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Verwirkung; Frist; Rückerstattung; Rechtlich; Rückforderung; Zivilstand; Verfügung; Witwenrente; Rechtliche; Sachverhalt; Urteil; Leistung; Urteil; Sozialversicherung; Verwirkungsfrist; Entscheid; Verfahren; Anspruch; Wohnsitz; Hinweis; Einspracheentscheid
C-3791/2013EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Einreiseverbot; Schweiz; Sicherheit; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Aufenthalt; Verhalten; Urteil; Begründung; Einreiseverbots; Migration; Legale; Scheinehe; Verstoss; Asylverfahren; Beschwerdeführers; Migrationsamt; Interesse; Massnahme; Über; Akten; Hinweis; Schweizer; Ehefrau; Botschaft
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