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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 105 UVG vom 2021

Art. 105 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 1051Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG2) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 105 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/14Entscheid Art. 52 ATSG. Art. 10 ATSV.Formelle Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Verfügung der EL-Durchführungsstelle. Prüfung der Gesetzeskonformität des Art. 10 ATSV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2016, EL 2015/14).Entscheid vom Beschwerde; Einsprache; Versicherungsgericht; Durchführung; Anforderungen; Einspracheverfahren; EL-act; Sachverhalt; Nichteintreten; Januar; Formelle; Nichteintretensentscheid; Entscheid; Begründung; Müsse; Eingabe; Einsprachen; Angefochtene; Enthalten; Beschwerdeverfahren; EL-Ansprecher; Beschwerdeschrift; Beschwerdeführer; Verfügung; EL-Durchführungsstelle; Voraus; Führte; Gesetzgeber
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). Beschwerde; Selbst; Selbständig; Selbständige; Tätig; Arbeit; Beschwerdeführerin; Erwerbstätigkeit; Eigene; Unselbständig; Tätigkeit; Unselbständige; Selbständiger; Einsprache; Erwerbend; Rechnung; Unternehmerrisiko; Selbständigen; Betrieb; Arbeitnehmer; Unfall; Sprechen; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherung; Betriebs; Erwägung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/14Entscheid Art. 52 ATSG. Art. 10 ATSV.Formelle Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Verfügung der EL-Durchführungsstelle. Prüfung der Gesetzeskonformität des Art. 10 ATSV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2016, EL 2015/14).Entscheid vom Beschwerde; Einsprache; Recht; Versicherungsgericht; Anforderungen; Einspracheverfahren; Formelle; EL-act; Sachverhalt; Nichteintreten; Nichteintretensentscheid; Begründung; Entscheid; Einsprachen; Eingabe; Angefochtene; Beschwerdeschrift; Müsse; EL-Durchführungsstelle; Beschwerdeführer; EL-Ansprecher; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Enthalten; Sachverhaltsdarstellung; Rechtsbegehren; Formellen; Gesetzgeber
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). Beschwerde; Selbständig; Selbständige; Beschwerdeführerin; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Unselbständige; Selbständiger; Einsprache; Rechnung; Erwerbend; Unternehmerrisiko; Selbständigen; Arbeitnehmer; Unfall; Unfallversicherung; Betrieb; Beschwerdegegnerin; Stellung; Erwägung; Akkordanten; Verfügung; Personen; Prämien; Einspracheentscheid; Ausgeführt; Recht; Sozialversicherungsrechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 418Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 ATSG: Beschwerde gegen Zwischenverfügungen. Gegen Zwischenverfügungen des Unfallversicherers kann innert 30 Tagen Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht erhoben werden. (Erw. 2)
Beschwerde; Beschwerdefrist; Frist; Zwischenverfügung; Sozialversicherung; Zwischenverfügungen; Verfahren; Gelte; Einsprache; Anfechtung; Rechtspflege; Wortlaut; Unfall; Verfahrens; Kantonale; Sozialversicherungsrecht; Zehntägige; Fristen; Rechtspflegeverfahren; Bestimmungen; -tägige; Verfügungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungsrechts; Décision; Einzelgesetz; Opposizione; Einheitlich; Verfahrensleitende; Bundesgesetz
126 V 119Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar. Frist; Fristen; Fristenstillstand; Einsprache; Ersatzkasse; Sozialversicherung; Gericht; Verfügung; Verwaltungsverfahren; Beschwerde; Unfallversicherer; Versicherer; Urteil; Verfahren; Gesetzgeber; Rechtslage; Entscheid; Bereich; Versicherungsgericht; Mindeststandard; Eidg; Anwendbarkeit; Sozialversicherungszweige; Kantonale; Kantons; Rechtsuchenden; Regel; Gleichbehandlung; Registrierte; Sozialversicherungsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7051/2014Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Einsprache; Baustelle; Arbeit; Recht; BVGer; Einspracheentscheid; BVGer-act; Baugrube; Massnahme; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittel; Verfügungen; Nehmer; Arbeitnehmer; Partei; Arbeitssicherheit; Rechtsmittelbelehrung; Feststellung; Betrieb; Vorschriften; Wiedererwägung; Parteien; Begründung; Massnahmen
C-1454/2008Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenArbeit; Beschwerde; Verfü; Verfügung; Ermah; Ermahnung; Führerin; Beschwerdeführerin; Stellung; Sicherheit; Schriften; Arbeitssicherheit; Baustelle; Feststellung; Recht; Fassa; Verfahren; Dengerüst; Leitfaden; Arbeitnehmer; Fassadengerüst; Massnahme; Arbeitgeber; Erhöhung; Urteil; Vorschriften; Mienerhöhung; BauAV; Unfall; Vorinstanz
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