Art. 105 OR de 2022
Art. 105
1 Le débiteur en demeure pour le paiement d’intérêts, d’arrérages ou d’une somme dont il a fait donation, ne doit l’intérêt moratoire qu’à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
2 Toute stipulation contraire s’apprécie conformément aux dispositions qui régissent la clause pénale.
3 Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2018/13 | Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. | Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Vorsorge; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Zeitliche; Invalidenrente; Berufliche; Behandelnde; Ärzte; Medizinisch; Parteien; Gutachten; Recht; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähig; Behandelnden; Psychiatrischen |
SG | BV 2018/1 | Entscheid Art. 23 BVG. Art. 331c OR. Die Erkrankungen des Klägers welche zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung geführt hatten, unterliegen dem Gesundheitsvorbehalt der Beklagten 1. Sie ist daher nur im obligatorischen Bereich leistungspflichtig. Festlegung des Rentenbeginns und des Anspruchs auf Zinszahlung. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2019, BV 2018/1). | Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Invalidenrente; Panik; Anspruch; Klage; Beklagten; Rente; Vorsorgeeinrichtung; Temesta; Pensionskasse; Citalopram; Obligatorischen; Leistungen; Störung; Panikstörung; Kanton; Invaliditätsgrad; Leiden; Recht; Zusammenhang; Klägers; Prazine; Panikattacke; Person; Gesundheit; Eintritt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 345 (5A_579/2018) | Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). | Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Beschwerde; Rechtliche; Verzugszinse; Betreibung; Renten; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Verzugszinsen; Obergericht; SchKG; Rechtsprechung; Familienrechtliche; Kapital; Zahlung; Anhebung; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Kantonale |
137 V 373 (9C_35/2011) | Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6). | Rente; Lebenslänglich; Rente; Kapital; Unterhalt; Geschieden; Vorsorge; Kapitalabfindung; Witwe; Anspruch; Lebenslängliche; Scheidung; Geschiedene; Versorgerschaden; Leistung; Hinterlassene; Beschwerde; Urteil; Hinterlassenen; Befristet; Witwenrente; Berufliche; Geschiedenen; Zugesprochen; Auslegung; Vorinstanz; Voraussetzung; Rechtlich; Ehegatte |