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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 105 MWSTG vom 2023

Art. 105 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 105

Verfolgungsverjährung

1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:

a.
bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b.152
im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
1.
bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1–3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
2.
bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
3.
bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR153: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c.154
im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR: in sieben Jahren;
d. und e.155
...

2 Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

3 Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:

a.
grundsätzlich nach Artikel 42;
b.
falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14–17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.

4 Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

153 SR 313.0

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 105 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Gericht; MWSTG; Steuer; Galerie; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Bundes; Urteil; Sinne; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verlagerung; Verlagerungsverfahren; Busse; VStrR; Verfügung; Respektive
ZHSU210055Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)Schuldig; Beschuldigte; Fälle; Instanz; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Fall-Dossier; Anklage; Scheid; Fällen; Recht; Steuer; Verfahren; Dossiers; Entscheid; Einfuhrsteuer; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung; Bussen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.6 (AG.2020.479)mehrfache Steuerhinterziehung nach MWSTGBerufung; Berufungskläger; Verfahren; Verfahrens; Anklage; Urteil; Februar; Bundes; Werden; Gemäss; Verwaltung; Basel-Stadt; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Hauptordner; Staatsanwaltschaft; Erstinstanzliche; Rechtlich; Pferde; Verletzung; Beschleunigungsgebot; Hauptordner; Vorliegen; Februar; Verfahrenskosten; Schuldig; Rechtliche; «[]»; Berufungsklägers; Vorliegend
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Beschlagnahmt; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Recht; Verfügung; Schätzung; BVGer; MWSTG; Forderung; Abgabe; Verdacht; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Bestritten; Zollpfandrecht
A-5624/2018ZölleBeschwerde; Beschwerdeführer; Einfuhr; Beschwerdeführerin; Ursprungs; Urteil; Zollanmeldung; Bundes; Einfuhren; BVGer; Vorinstanz; Ursprungsnachweis; Recht; Akten; Rechnung; Ursprungsnachweise; Person; Zeitpunkt; Fallgruppe; Forderung; Frist; Gültig; Verfahren; Verjährung; Rechtlich; Tarifnummer; Protokoll; Veranlagung; Urteile

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; Verfahren; MWSTG; Steuer; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Unterlagen; Beschluss; Mehrwertsteuer; Sichergestellt; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Steuerforderung;Bundesgerichts; Versiegelt; Durchsuchen; Tatverdacht
BE.2015.14Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Bundes; Gesuchsgegner; Durchsuchung; Recht; Sichergestellt; Unterlagen; Verfahren; Entsiegelung; Beschwerde; Sichergestellte; Stellten; Sichergestellten; Entsiegelungs; Umsätze; Verschiedene; Rechne; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Papiere; Inhaber; Verfahren; Urteil; Aufzeichnungen; Rechtsanwälte; Diesbezüglich; Clubs; MWSTG
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