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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 105 LAMaI dal 2023

Art. 105 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 105

318

318 Abrogato dal n. I della LF del 21 dic. 2007 (Compensazione dei rischi), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2009 4755; FF 2004 4903).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 175Art. 64a KVG; Art. 105i KVV; Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Art. 105i KVV bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von Sozialhilfe einem Verlustschein gleichzusetzen (E. 4.2). Die Übernahme durch den Kanton von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, greift nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Krankenversicherer und Versicherten ein. Der Krankenversicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen zu bewirken. Ein Kanton hat nicht die Befugnis, einen Krankenversicherer daran zu hindern, einen Versicherten zu betreiben (E. 4.4). Canton; Prestations; Prime; Social; Sociale; Complémentaires; Primes; Charge; Bénéficiaire; Participation; Coûts; Assureur; L'AVS; Titre; L'aide; Participations; Défaut; L'AVS/AI; Bénéficiaires; Biens; Poursuite; Prise; LAMal; Compensation; Caisse; Fédéral; Circulaire; Publique; Assureurs; Droit
128 V 272Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG: Rechtliches Gehör bei Einholung von Rechtsgutachten. Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und stellt sie in der Folge darauf ab, hat sie vorgängig die Expertise der Partei oder den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 11 ff., insbes. Art. 13 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 12 ff. KVV: Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Anerkennung als Krankenkasse kann nicht abgelehnt und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht verweigert werden allein aufgrund der Tatsache, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern eingebunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversicherungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören; aus einer solchen Verbindung kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Risikoselektion werde durch zielgerichtete Risikoverteilung in einer mit dem Prinzip der Solidarität unter den Versicherten unvereinbaren Weise erleichtert. Art. 4, 7, 11 ff., 61 und 105 KVG; Art. 1 ff. VORA: Risikoselektion. Freizügigkeit, Einheitsprämie und Risikoausgleich bedeuten nicht, aus Sicht des Gesetzes könne es keine unerwünschte Risikoselektion (mehr) geben. Krankenversicherung; Krankenkasse; Recht; Soziale; Sozialen; Recht; Anerkennung; Versicherer; Helsana; AmtlBull; Departement; Versicherungen; Krankenkassen; Verwaltung; Rechtlich; Verfügung; Bewilligung; Risikoselektion; Beschwerde; Gesuch; Person; Grund; Beschwerdeführerinnen; Risikoausgleich; Gehör; Günstige; Rechtsgutachten; Bundesamt; Konzern; Bereich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3134/2007RisikoausgleichBeschwerde; Risikoausgleich; Daten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Gleichs; Pauschalzahlung; Differenz; Versicherer; Verfügung; Pauschalzahlungen; Risikoausgleichs; Differenzen; Risikogruppe; Linear; Zuteilung; Leitfaden; Vorinstanz; Recht; Kanton; Datenlieferung; Risikogruppen; Lineare; Bundesverwaltungsgericht; Kostenbeteiligung; Obligatorische; Geschlecht; Krankenpflegeversicherung; BVGer
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