Art. 105 AIG vom 2021
Art. 105
1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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