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Obligationenrecht (OR)

Art. 1040 OR vom 2022

Art. 1040 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1040

1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

1.
der Betrag des Wechsels;
2.
die Verfallzeit;
3.
Ort und Tag der Ausstellung;
4.
der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt wer­den soll;
5.
wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma an­gegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
6.
die Notadressen und Ehrenannehmer.

3 Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet auf­zubewahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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