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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 104 VVG vom 2022

Art. 104 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 104

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesge­setzes vom 17. Juni 1874159 betreffend Volksab­stimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirk­samkeit festzu­setzen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910160

159 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

160 BRB vom 17. Juli 1908 (AS 24 756).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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