Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.
248 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
249 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2007/40, UV 2007/89 | Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). | Beschwerde; Arbeit; Taggeld; Beschwerdeführerin; Unfall; UV-act; Leistung; Arbeitslosen; Beschwerdegegnerin; Kommen; September; Sprach; Oktober; Verordnung; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Taggeldleistung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Gleich; Arbeitsfähigkeit; Einspracheentscheid; Erwähnt; Januar; Taggeldleistungen; Deutsche; Unfallversicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2007/40, UV 2007/89 | Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). | Beschwerde; Arbeit; Taggeld; Beschwerdeführerin; Unfall; Leistung; UV-act; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosen; Verordnung; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Taggeldleistung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Einspracheentscheid; Arbeitsfähigkeit; Erwähnt; Taggeldleistungen; Deutsche; Unfallversicherung; Erwähnte; Person; Abkommen; Einkommen; Unfalltaggeld; Deutschland; Erwähnten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 V 310 | Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. | Beschwerde; Wohnsitz; Gericht; Sozialversicherung; Person; Kanton; örtlich; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Zuständig; Unfall; örtliche; Versicherungsgericht; Versicherteneigenschaft; Versicherungsleistungen; Gerichtsstand; Einsprache; SWICA; Verwaltungsgericht; Recht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Erhebt; Thurgau; Verfügung; Zuständig; Schweiz; Streitig |