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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 104 UVG vom 2023

Art. 104 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 104

248 Übrige Sozialversicherungen

Der Bundesrat kann die Koordination des Tag­geldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.

248 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

249 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2007/40, UV 2007/89Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). Beschwerde; Arbeit; Taggeld; Beschwerdeführerin; Unfall; UV-act; Leistung; Arbeitslosen; Beschwerdegegnerin; Kommen; September; Sprach; Oktober; Verordnung; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Taggeldleistung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Gleich; Arbeitsfähigkeit; Einspracheentscheid; Erwähnt; Januar; Taggeldleistungen; Deutsche; Unfallversicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2007/40, UV 2007/89Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). Beschwerde; Arbeit; Taggeld; Beschwerdeführerin; Unfall; Leistung; UV-act; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosen; Verordnung; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Taggeldleistung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Einspracheentscheid; Arbeitsfähigkeit; Erwähnt; Taggeldleistungen; Deutsche; Unfallversicherung; Erwähnte; Person; Abkommen; Einkommen; Unfalltaggeld; Deutschland; Erwähnten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 310Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. Beschwerde; Wohnsitz; Gericht; Sozialversicherung; Person; Kanton; örtlich; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Zuständig; Unfall; örtliche; Versicherungsgericht; Versicherteneigenschaft; Versicherungsleistungen; Gerichtsstand; Einsprache; SWICA; Verwaltungsgericht; Recht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Erhebt; Thurgau; Verfügung; Zuständig; Schweiz; Streitig
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