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Code pénal suisse (CPS)

Art. 104 CPS de 2021

Art. 104 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 104

1 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehor­sam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verlei­tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220043Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehr; Urteil; Vorinstanz; Busse; Verbindung; Aufmerksamkeit; Recht; Verkehrsregeln; Statthalteramt; Gericht; Meilen; Bezirk; Verfahren; Verletzung; Kreisel; Sachverhalt; Verfahrens; Müsse; Sinne; Fahrlässig; Kollision; Einfache; Fahrlässige; Sachverhalts
ZHSU220041Übertretung von VerkehrsvorschriftenSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Fahrzeug; Vorinstanz; Busse; Vorinstanzlich; Statthalteramt; Unfall; Protokoll; Vorinstanzliche; Gericht; Aussage; Aussagen; Verfahren; Zeuge; Sinne; Urteils; Recht; Vorinstanzlichen; Verhalten; Vorliege; Verbindung; Pflichtwidrige; Recht; Über; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 91 26§ 207 Abs. 1 lit. a PBG. Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Mieters gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück bejaht, soweit ein eigenes konkretes Rechtsschutzinteresse besteht, so z. B. bei Immissionen-Einwänden.

§ 195 PBG. Unter den im Baubewilligungsverfahren massgebenden «öffentlich-rechtlichen» Vorschriften sind nur diejenigen zu verstehen, die raumordnungsrelevante Anforderungen an Bauvorhaben enthalten.

Art. 19, Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG). Der Umstand, dass in einem Aufenthalts- und Betreuungsraum für Drogenkranke auch die Möglichkeit zum Konsum von Betäubungsmitteln gegeben wird, ergibt nicht zwingend die Widerrechtlichkeit der Einrichtung der geplanten Räumlichkeiten, so dass die dafür erforderliche Baubewilligung dessetwegen verweigert werden könnte.

§ 160 PBG. Primat der bundesrechtlichen Immissionen-Vorschriften. Unter die Immissionen-Vorschriften fallen auch die ideellen Immissionen. Den zur Verweigerung einer «Baubewilligung für einen zweijährigen Pilotversuch» erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bezüglich übermässiger Immissionen verneint.*
Droge; Drogen; Recht; Beschwerde; Fixer; Betäubungsmittel; Regierungsrat; Betreuung; Beschwerdeführer; Rechtlich; Fixerraum; Recht; Interesse; Stadt; Immissionen; Betreuungs; Rechtliche; Bauvorhaben; Drogenkonsum; Betäubungsmittelgesetz; Abhängig; Mieter; Stadtrat; Fixerraumes; Vorschrift; Standort; Vorschriften
GRR 2022 22Baubusse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Ratio; Gleichartig; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Asperationsprinzip; Abstrakt; Urteil; Konkurrenz; SCHWARZENEGGER; Abstrakte; Gleichartige; Zumessung; Gesetzlich; Einzelstrafe; Mehrfache
138 IV 13 (6B_345/2011)Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB); Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB); persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Verbotsirrtum (Art. 21 StGB); Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB). Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das "Nacktwandern" im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der "öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt", ist hinreichend bestimmt (E. 4). Das "Nacktwandern" kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der "Nacktwanderer" auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6). Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint (E. 7). Verbotsirrtum verneint (E. 8). Keine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (E. 9). Recht; Anstand; Sitte; Wandern; Nacktwandern; öffentlich; Kanton; Beschwerde; Recht; Rechts; Verletzt; Beschwerdeführer; Verhalten; Sittlichkeit; öffentlich; Appenzell; Kantons; Bundes; öffentliche; Verletzung; Hinweis; Kantonale; ARh; Grundrecht; Handlung; Hinweisen; Sittlichkeit; Übertretungsstrafrecht; Recht/AR
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