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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 104 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 104 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-16-54Bestimmung des VerwertungsverfahrensSchaft; Treibung; Bungs; Konkurs; Betreibung; Recht; Gemeinschaft; Verwertung; Hörde; Anteils; Betreibungs; Kanton; Pfändung; Graubünden; Einigung; SchKG; Liquidation; Register; Kantons; Teilsrecht; Erbschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschaftsvermögen; Sichtsbehörde; Anteilsrecht; Gesuch; Schuldner; Konkursamt; Schwerde; Gepfändet
GRSKA-03-8PachtzinssperreBetreibung; Erben; Pacht; Pfändung; Meinschaft; Hotel; Bungsamt; Treibungsamt; Gemeinschaft; Bengemeinschaft; Pachtzins; Erbengemeinschaft; Pfand; Beschwerde; Erträgnisse; Schuldner; Recht; Betreibungsamt; Grundpfand; Bungen; SchKG; Betreibungen; Schuldnerin; Restaurant; Sperre; Pachtzinssperre; Sinne
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