Meldungen
1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GL | VG.2016.00079 | Strassenverkehrsrecht: Entzug des Führerausweises nach einer Widerhandlung im Ausland Weil die im Ausland begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als schwer zu qualifizieren ist und im Tatortstaat ein Fahrverbot verfügt wurde, sind die Voraussetzungen für einen Entzug des schweizerischen Führerausweises erfüllt (E. II/3.2 f.). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen und den schweizerischen Führerausweis als solchen nicht entziehen. Jedoch sieht das schweizerische Strassenverkehrsrecht in einer solchen Konstellation den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor, wobei die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein müssen. Daher sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen, womit das Gesetz dem Umstand Rechnung trägt, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann (E. II/4.2). Da der Beschwerdeführer durch das Fahrverbot im Ausland besonders betroffen ist, erweist sich eine Reduktion des schweizerischen Ausweisentzugs um drei Monate als gerechtfertigt (E. II/4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Widerhandlung; Fahrverbot; Strassenverkehr; Führerausweis; Entzug; Entzog; Schwere; Strassenverkehrs; Beschwerdegegnerin; Administrativmassnahme; Person; Deutschland; Verfügt; Deutsche; Entzogen; Entzugsdauer; Fahrerlaubnis; Administrativmassnahmen; Ausland; Behörde; Fahrverbots; Schweren; Schweizerischen; Strassenverkehrsvorschriften; Staats; Deutschen; Recht |
BE | SK 2018 41 | Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Überholmanöver; Fussgänger; Fahrzeug; Fussgängerstreifen; Beschuldigten; Aussage; Zeuge; Person; Verkehr; Aussagen; Personen; überholt; Personenwagen; Gefahren; Strasse; Beschleunigt; Urteil; Schilderte; Vorinstanz; Recht; Gebremst; Überholmanövers; Erstinstanzliche; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2002.00169 | Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Kokainkonsums | Untersuchung; Beschwerde; Verwaltung; Recht; Führerausweis; Interesse; Anordnung; ärztliche; Zwischenverfügung; Eingriff; Voraussetzung; Verwaltungsgericht; Schutz; Zwang; Partei; Ordnete; Verkehr; Erfüllt; Verfügung; Droht; Angeordnete; Beschwerdeführer; Kölz/Bosshart/Röhl; Kokain; Droge; Verkehrs; Strassenverkehr; Person; Beschwerdegegnerin; Führerausweisentzug |
SG | IV-2017/175 | EntscheidWiderhandlung im Strassenverkehr im Ausland erfüllt, ist die Dauer des | Fahrverbot; Führerausweis; Rekurrent; Ausländische; Führerausweisentzug; Entzug; Entzugsdauer; Fahrverbots; Woche; Wochen; Ausländischen; Widerhandlung; Wäre; Geschwindigkeit; Schweiz; Ausland; Rekurs; Strassenverkehrs; Familie; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Berücksichtigen; Person; Deutsche; Deutschland; Verfügung; Schwere |