1 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Befreiung von Internierten und Kriegsgefangenen