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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 104 MStG vom 2023

Art. 104 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 104

1 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehor­sam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verlei­tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Befreiung von Internierten und Kriegs­gefangenen


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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