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Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 104 LAMaI de 2021

Art. 104 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 104 Conventions tarifaires

1 L’entrée en vigueur de la présente loi ne rend pas caduques les conventions tarifaires existantes. Le Conseil fédéral fixe la date jusqu’à laquelle celles-ci doivent être adaptées au nouveau droit.

2 Les assureurs qui commencent de pratiquer l’assurance-maladie sociale sous le nouveau droit ont le droit d’adhérer aux conventions tarifaires passées sous l’ancien droit par des fédérations de caisses (art. 46, al. 2).

3 Le Conseil fédéral fixe la date à partir de laquelle les hôpitaux et les établissements médico-sociaux doivent satisfaire à l’art. 49, al. 6 et 7.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 1207Art. 41 KVG. Spitalbedürftigkeit, Einweisungszeugnis. Die zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht anwendbar. Entsprechend ist auch unter dem KVG ein Einweisungszeugnis eines klinikexternen Arztes zu verlangen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Fall ein externer Arzt die Einweisung ausgestellt hätte (Erw. 3).

Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 KVG. Leistungserbringer, Übergangsrecht. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil war in der Zeit vom Inkrafttreten des KVG bis zum Inkrafttreten der Spitalliste ein gestützt auf das Übergangsrecht zugelassener Leistungserbringer mit Standort im Wohnkanton des Versicherten. Für die Anwendung der Art. 41 Abs. 2 und 3 bleibt damit kein Raum. Das Leistungsangebot bzw. die Leistungspflicht des Krankenversicherers (inklusive Umfang der zu übernehmenden Kosten) richtet sich dabei bis zum Inkrafttreten der Spitalliste nach den bisherigen Verträgen zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenversicherer (kein Abstellen auf den Tarif der öffentlichen Spitäler im Wohnkanton; Erw. 4).
Leistung; Beschwerde; Spital; Kanton; Tarif; Beschwerdegegnerin; Stationär; Leistungserbringer; Beschwerdeführer; Leistungen; Einweisung; Wohnkanton; Vertrag; Behandlung; Stationäre; Recht; Aufenthalt; Luzern; Kantons; Medizinisch; Wohnkantons; Versicherer; Patient; Heilanstalt; Krankenkasse; Zugelassen; Medizinische; Spitäler; Schweizer; Hinterstrangstimulator
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 344Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 6 und 7, Art. 50 KVG; Art. 7 KLV: Prüfung der Gesetzmässigkeit einer Tarifposition bei Heimaufenthalt. Der Kantonsregierung steht bei der Tariffestsetzung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung eingreift. Es ist sachgerecht, den Tarif nach Massgabe der zunehmenden Kostentransparenz an das Ziel einer vollen Kostendeckung der Pflichtleistungen heranzuführen. Pflege; Tarif; Franken; Pflegeheim; Leistungen; Bundesrat; Versicherung; Rahmentarif; Pauschale; Krankenpflege; Rechnung; Kanton; Pflegebedarf; Pflegekosten; Tarife; Entscheid; Regierungsrat; Kantons; Pflegetag; BESA-Stufe; Pflicht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kostenstellenrechnung; Aufenthalt; Recht; Kostendeckung; Kostentransparenz; Pflegeheime; Pflegebedarfsstufe
123 V 280Art. 43 Abs. 4 KVG; Art. 89 und 91 KVG; Art. 46 Abs. 4 und Art. 53 KVG: Anwendung tarifvertraglicher Indexklauseln; Prüfungszuständigkeit. Für die Prüfung der Auswirkungen der zwischen einer kantonalen Ärztegesellschaft und dem kantonalen Krankenkassenverband vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, ist nicht das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG sachlich zuständig (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 326 Erw. 5 im Lichte des KVG). Tarif; Recht; Taxpunktwert; Bundesrat; Schiedsgericht; Kanton; Tarifvertrag; Krankenkassen; Taxpunktwertes; Ärzte; Entscheid; Kantons; Genehmigung; Indexklausel; Krankenkassenverband; Basel; Zuständig; Ärztegesellschaft; Zuständigkeit; Beschwerde; Vertragliche; Zuständig; Tarifvertragliche; Sachlich; Eidg; Versicherungsgericht; Tarifvertrages; Hinweis; Genehmigt; Vereinbart

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/23Krankenversicherung (Übriges)Pflege; Beschwerde; Tarif; Kranken; Leistungen; Pflegeheim; Hotellerie; Tarif; Pflegeheime; Recht; Beschwerdeführer; Tarifs; Beschwerdeführerinnen; Hotelleriekosten; Krankenversicherung; Tnteresse; Entscheid; Angefochtene; Tungserbringer; Bundesgesetz; Tarife; Gedeckt; Regelung; Krankenversicherer; Verfügung; Santesuisse; LAMal; Tarifschutz; Vergütung
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