1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.
3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.
4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1345; BBl 2012 4769).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2017.47 | Kapitalleistung 2014 | Steuer; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Kapitalleistung; Selbständigen; Vorinstanz; Beschwerde; Gewinn; Rechtsmittel; Müsse; Eingabe; Ausgleichskasse; Vorsorge; Einspracheentscheid; Revision; Verfügung; Säule; Umsatz; Erhob |
SO | SGSTA.2017.76 | Staats- und Bundessteuer 2011 | Rekurrent; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Selbständigen; Steuer; Arbeit; Einzelfirma; Beschwerde; Vorliegen; Vorinstanz; Vorsorge; Recht; Vorliegenden; Gemachte; Kapitalleistung; Rekurs; Gewinn; Barauszahlung; Wonach; Beratung; Wirtschaft; Veranlagung; Vorsorgeeinrichtung; Einsprache; Zeigt; Erfolg; Verwaltungsrat; Habe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/8 und B 2013/9 | Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die Möglichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der übrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktionäre für den Fall, dass die Mehrheitsaktionärin das gesamte Aktienkapital zu veräussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erklären hatten. Handkehrum sollten sie für den Veräusserungsfall einen möglichst steuergünstig umzusetzenden zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten ("Managers` Incentive"). Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als äusserst wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grundsätzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem über die verhältnismässige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktionärs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbehörde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu klären, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeiträge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen wären, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kt. Steueramt zurückgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2013/8 und B 2013/9). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Einkommen; Bundes; Kapital; Namenaktien; Aktie; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Entscheid; Bundessteuer; Verwaltung; Kapitalgewinn; Verkauf; Veranlagung; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Agreement; Veräusserung; Steueramt; Vermögens; Angefochtene; Steueramtes; Unternehmen; Article; Share; Einkommens |
LU | A 10 32 / A 10 33 | Art. 123 DBG; § 144 StG. Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft zum Überführungszeitpunkt hat der zuständige Einschätzungsexperte der kantonalen Veranlagungsbehörde einen Schatzungsauftrag erteilt und gestützt auf den behördenintern ermittelten Verkehrswert die Veranlagung vorgenommen. Dieser steueramtlichen Verkehrswertschätzung kommt kein erhöhter Beweiswert zu. | Steuer; Verkehrswert; Veranlagung; Gutachten; Veranlagungs; Veranlagungsbehörde; Schatzung; Dienst; Partei; Steuern; Gerichtliche; Sachverständige; Immobilien; Dienststelle; Verkehrswertschatzung; Abteilung; Immobilienbewertung; Amtliche; Gutachter; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Beweiswürdigung; Sachverständigen; Grundstücke; Tatsache; Steuern; Gericht; Verwaltung; Steuerbehörde; Ermittelt; über |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 I 161 (2C_807/2014) | Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). | Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt |
126 II 514 | Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 146 DBG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer. Beginn der Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung (E. 1b). Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines erst in Aussicht genommenen Sachverhalts im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 3). | Bundes; Steuerverwaltung; Feststellung; Verwaltung; Bundessteuer; Beschwerde; Veranlagung; Eidgenössische; Bundesgericht; Feststellungsverfügung; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Recht; Vorbescheid; Verwaltungsgerichts; Eidgenössischen; Auskunft; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Kantonale; Urteil; PETER; Sachverhalt; STEINMANN; Steuerpflicht; Gesuch; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfügung; Auskünfte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6255/2018 | Öffentlichkeitsprinzip | Kanton; Steuer; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Informationen; Geheim; Kantone; Beschwerdeführer; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Steuern; Bussen; Dokumente; Person; Verfahren; Amtliche; Öffentlichkeitsprinzip; Bundessteuer; Zugang; Recht; Bekanntgabe; Einsicht; Geheim; Kantonen; Aufgr |