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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 104 BGG vom 2020

Art. 104 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140058EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Partei; Parteien; Unterhalt; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Bezahlen; Recht; Italien; Entscheid; Recht; Gesuchsgegners; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Verpflichten; Wohnung; Bezahlen; Urteil; Eheliche; Bundesgericht; Verpflichten; Einkommen
ZHLF140013vorsorgliche Massnahme Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2014 (ET130045)Streit; Vermögensrechtlich; Gensrechtliche; Vermögensrechtliche; Handelsgericht; Streitigkeit; Streitigkeiten; Handelsgerichts; Gesuch; Vermögensrechtlichen; Recht; Streitwert; Zuständigkeit; Kanton; Bundesgericht; Entscheid; Kompetenz; Gesuchsgegnerin; Berufung; Kantone; Handelsrechtlich; Handelsrechtliche; Vorinstanz; Daten; Franken; Partei; Massnahme; Teilweise; Verfügung; Beschwerde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/171Urteil Verfahrensrecht, Art. 44, 51 und 60 VRP (sGS 951.1).Das VRP unterscheidet zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen, weshalb für Beschwerden gegen Verfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Gesamtgericht zuständig ist, während der Gerichtspräsident lediglich im Fall einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 VRP über solche Beschwerden allein befindet. Ist jedoch lediglich ein vorsorglicher Massnahmenentscheid angefochten, so entscheidet der Gerichtspräsident nicht bloss über die Hauptsache, sondern auch über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/171).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 nicht ein (Verfahren 1C_579/2012). Beschwerde; Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Massnahme; Vorsorgliche; Nutzungsverbot; Entscheid; Wohnhaus; Pferde; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Entzug; Stall; Aufschiebende; Bundesgericht; Vorinstanz; Ständig; Verfahren; Anordnung; Gemeinde; Rekurs; Baubehörde; Streit; Gallen; Verfügung; Landwirtschaft
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