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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 104 LEI de 2021

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Art. 104

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.

2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.

2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Pri­vatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.8

3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 1 3725).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1384/2019Luftfahrt (Übriges)Daten; Meldepflicht; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; API-Daten; Recht; Sanktion; Verfügung; Recht; Fehler; Meldepflichtverletzung; Fehlerhaft; Datensätze; Fehlerhafte; Zweck; Leichte; Flüge; Beweis; Verletzung; Falsch; übermittelt; Luftverkehrsunternehmen; Fluggesellschaft; Korrekt; Vermutung; Verfahren
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