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Obligationenrecht (OR)

Art. 1038 OR vom 2022

Art. 1038 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1038

Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme ange­nom­men worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Ab­schrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Ab­schrift zu setzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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