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Obligationenrecht (OR)

Art. 1030 OR vom 2022

Art. 1030 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1030

1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Ver­fall anzunehmen.

2 Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

3 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver­pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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