E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 103 ZGB vom 2021

Art. 103 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 103 D. Ausführungsbestimmungen

D. Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 103 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-64-Identität; Rufung; Berufung; Zivilstand; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Person; Verfahren; Standsamt; Vilstandsamt; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reitung; Karte; Tätskarte; Sepass; Reisepass; Identitätskarte; Instanz; Fügung; Daten; Tungsverfahren; Klägers; Fungsklägers; Tigau; Verfügung; Geburt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 436Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5). Bauer; Stiftung; Camille; Regeltechnik; Destinatär; Destinatäre; Stiftungen; Patronale; Stifterfirma; Patronalen; Verwaltung; Bauer-Stiftung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Beschwerde; Aktien; Regierungsrat; Elektro; Aktiengesellschaft; Arbeitnehmer; Stiftungsaufsichtsbehörde; Basel; Mitarbeiter; übergetreten; Stiftungsorgane; Basel-Stadt; Beschwerdeführer
110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Baukredit; Pfandrecht; Recht; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Klage; Sturzenegger;Bezirksschreiber; Betrag; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Grundbuchführer; Basel; Verantwortlichkeit; Darlehen; Baukredithypothek; Führung; Zinsen; Finanz; Vorgehen; Sicherheit; Bezirksschreibers; Pfandgläubiger; Louis
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz