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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 103 StGB vom 2021

Art. 103 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 103

165

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst­pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei­sung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210208NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfügung; Vorliegenden; Beschwerdeverfahren; Akten; Bülach; Statthalteramt; Entschädigung; Nichtanhandnahme; Antrag; Angeschuldigte; Bezirk; Beschwerdeverfahrens; Erhob; Frist; Nichtanhandnahmeverfügung; Unvollständige; Verjährung; Auskunft; Kammer; Bezirkes; Angeschuldigten; Daten; Bundesgericht; Eingabe; Falsche
ZHUE210265EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.19 (AG.2019.536)RevisionsgesuchHausfriedens; Hausfriedensbruch; Hausfriedensbruchs; Strafbefehl; Sachverhalt; Dezember; Person; Urteil; Widerhandlung; Rechtsmittel; Appellationsgericht; Privatklägerschaft; Staatsanwaltschaft; Personen; Strafantrag; Betreffend; Grundstück; Schuldig; Wurden; Basel-Stadt; Welche; Polizei; Teilweise; Andere; Sachverhalts; Verurteilt; Vorwurf; Gestellt; Aufgrund; Schuldspruch
BSDGS.2019.21 (AG.2019.535)RevisionsgesuchStrafbefehl; Hausfriedens; Hausfriedensbruch; Hausfriedensbruchs; Staatsanwaltschaft; Dezember; Sachverhalt; Personen; Rechtsmittel; Wurden; Urteil; Privatklägerschaft; Appellationsgericht; Strafantrag; Polizei; Grundstück; Basel-Stadt; Schuldig; Widerhandlung; Mehrfache; Betreffend; Welche; Geldstrafe; Vorwurf; Sachverhalts; Geduldet; Aufgrund; Rückbau; Schuldspruch; Teilweise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 145 (1B_103/2019) Art. 352 StPO , Art. 42 Abs. 4 StGB ; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). Verbindung; Verbindungs; Verbindungsbusse; Busse; Befehl; Bedingte; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Bedingten; Tagessätzen; Prozessordnung; Vorinstanz; Übertretung; Befehls; Vergehen; Beschwerde; Wortlaut; Prozessordnung; Gesetzbuch; Absatz; Nationalrat; Schwyz; Ersatzfreiheitsstrafe; Bundesrat
146 IV 68 (6B_31/2019) Art. 102 StGB , Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Verjährung; Unternehmen; Beschwerde; Recht; Einstellung; Unternehmens; Urteil; Barkeit; Sanktion; NIGGLI/GFELLER; Einstellungsverfügung; Zurechnung; Zurechnungsnorm; Organisation; Tatbestand; Anlass; Beschwerdeführerin; Verfahren; Busse; Anlasstat; Übertretung; Rechtsprechung; Anklage; Organisations; Verjährungsfrist; Staatsanwaltschaft; NIGGLI/GFELLER;Verfahren
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