1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219
2 Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
5. Bei Gemeinschaftsrechten >BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 III 45 | Zwangsverwaltung von Grundstücken. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VZG fallen Kündigungen an Mieter und Ausweisungen von Mietern nach dem Erlass der Zinssperre auch im Pfandverwertungsverfahren in die ausschliessliche Befugnis des Betreibungsamtes. | Betreibung; Betreibungsamt; Mieter; Kündigung; Grundstück; Pfandverwertung; Entscheid; Befugnis; Betreibungsamtes; Zinssperre; Verwertungsbegehren; Ausweisung; Massnahmen; Befugnisse; Immobilien; Muldenbau; Zwangsverwaltung; Appellationsrichter; Beschwerde; Verwaltung; Neuvermietung; Gallen; Stellung; Kantonsgerichts; Parzelle; Kündigungen; Erlass; Mietern; Schuldner; Ausschliessliche |
94 III 8 | Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6). | Schuldner; SchKG; Grundstück; Pfändung; Grundstücks; Arrest; Erträgnisse; Unterhalt; Pfändbar; Vertrag; Schuldners; Monatlich; Betreibung; Leistung; Arrestiert; Recht; Entscheid; Betrag; Walker; Arrestierung; Benützung; Leistungen; Künftige; Anspruch; Gepfändet; Miete; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamt |