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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 103 SchKG vom 2023

Art. 103 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 103

1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219

2 Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und sei­ner Familie in Anspruch zu nehmen.

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

5. Bei Gemein­schaftsrechten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEABS 2021 369Monatlicher Grundbetrag für eine Schuldnerin im Strafvollzug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 III 45Zwangsverwaltung von Grundstücken. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VZG fallen Kündigungen an Mieter und Ausweisungen von Mietern nach dem Erlass der Zinssperre auch im Pfandverwertungsverfahren in die ausschliessliche Befugnis des Betreibungsamtes. Betreibung; Betreibungsamt; Mieter; Kündigung; Grundstück; Pfandverwertung; Entscheid; Befugnis; Betreibungsamtes; Zinssperre; Verwertungsbegehren; Ausweisung; Massnahmen; Befugnisse; Immobilien; Muldenbau; Zwangsverwaltung; Appellationsrichter; Beschwerde; Verwaltung; Neuvermietung; Gallen; Stellung; Kantonsgerichts; Parzelle; Kündigungen; Erlass; Mietern; Schuldner; Ausschliessliche
94 III 8Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6). Schuldner; SchKG; Grundstück; Pfändung; Grundstücks; Arrest; Erträgnisse; Unterhalt; Pfändbar; Vertrag; Schuldners; Monatlich; Betreibung; Leistung; Arrestiert; Recht; Entscheid; Betrag; Walker; Arrestierung; Benützung; Leistungen; Künftige; Anspruch; Gepfändet; Miete; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamt
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