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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 103 SVG vom 2020

Art. 103 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 103

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210032Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Geständnis; Stadtrichteramt; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Personen; Sachverhalt; Genötigt; Gericht; Personenwagen; Befehl; Berufungserklärung; Eingabe; Rügt; Schneller; Geltend; Ersatzfreiheitsstrafe; Bezirksgericht; Sinne; Sachverhalts; Erhob
ZHSU190007Fahrlässige Widerhandlung gegen die Arbeits- und RuhezeitverordnungSchuldig; Beschuldigte; Stadt; Arbeitszeit; Taxiführer; Beschuldigten; Berufung; Selbständig; Sonderbestimmungen; Stadtrichteramt; Urteil; Vorinstanz; Fahrtschreiber; Verfahren; Selbständige; ARV-Sonderbestimmungen; Befehl; Verfahren; Busse; Vorinstanzliche; Wartezeit; Erfassen; Tätige; Kontrollkarte; Stadtrichteramtes; Lenkzeit; Ruhezeit; Mehrfache; Taxistandplatz; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.88 (AG.2019.194)Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum StrassenverkehrBerufung; Berufungskläger; Führerausweis; Ausländische; Person; Fahrzeug; Werden; Verfahren; Verordnung; Gericht; Schweiz; Urteil; Strafgericht; Personen; Entsprechend; Gesetz; Vertrauen; Gemäss; Rechts; Übertretung; Wohnsitz; Berufungserklärung; Grundsatz; Vorliegend; Verfahrens; Welche; Führerausweise; Strafgerichts; Strassenverkehr; Stellt
BSVD.2015.245 (AG.2016.744)Verkehrsanordnungen im Rahmen des Projekts "Neugestaltung Dorfzentrum" (Publikation Kantonsblatt vom 14.3.15)Verkehr; Basel; Verkehrs; Gemeinde; Baselstrasse; Schopfgässchen; Rössligasse; Lastwagen; Strasse; Riehen; Strassen; Rekurrentin; Verkehr; Kanton; Augenschein; Person; Personen; Winkel; Massnahme; Winkelgässchen; Kantons; Personenwagen; Fussgänger; Rekurs; Verkehrsanordnung; Strassenverkehr; Richtung; Fahrzeug; Situation; Webergässchen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 IV 146Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3). Bundes; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Prozess; Kanton; Polizei; Fahrzeug; Strassenverkehrsrecht; Gesetzes; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Verkehrsabgaben; Vollzug; Kantone; Prozessuale; Bestimmungen; Auskunft; Rechtliche; Kantonen; Personen; Kantonale; Vorschrift; Fahrzeughalter; Strassenverkehrsrechts; Pflicht; Beschwerde; Bundesrecht; Urteil; Halter
106 IV 4051. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Minuten; Schanzenpost; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Parkieren; Verwaltung; Signale; Postkunde; Areal; Recht; Postkunden; Verkehrs; Parkraum; Nichtigkeitsbeschwerde; Anschläge; Verfahren; Anordnungen; Verfahren; Zusatztafel; Gericht; Vorinstanz; Strassenverkehr; Widerhandlung; PTT-Betriebe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1066/2019Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; SEM-act; Verfahren; Einbürgerung; Vorinstanz; BVGer; Verfahren; BVGer-act; Gericht; Einbürgerungs; Bundesverwaltungsgericht; Kanton; Urteil; Urteil; Verfügung; Verfahrens; Verletzung; Gesuch; Register; Grober; Tessin; Untersuchung; Schweiz; Zeitpunkt; Entscheid; Hängige; Bürger; Vergehen; Verkehrsregeln

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VTerlassenGigerSVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich2014
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