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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 103 MWSTG vom 2023

Art. 103 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 103

Strafverfolgung

1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR150 anwendbar.

2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.

3 In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.

4 Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB151). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.

5 Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.

150 SR 313.0

151 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Gericht; MWSTG; Steuer; Galerie; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Bundes; Urteil; Sinne; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verlagerung; Verlagerungsverfahren; Busse; VStrR; Verfügung; Respektive
ZHSU210055Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)Schuldig; Beschuldigte; Fälle; Instanz; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Fall-Dossier; Anklage; Scheid; Fällen; Recht; Steuer; Verfahren; Dossiers; Entscheid; Einfuhrsteuer; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung; Bussen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4667/2020ZölleBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführenden; Urteil; Zollanmeldung; Fahrzeuge; Einfuhr; Person; Zollstelle; Verfahren; Abgabe; Anmeldung; Recht; Empfänger; Zugelassene; BVGer; Busse; Zollveranlagung; Gemeldet; Transitverfahren; Zeitpunkt; Angemeldet; Schweiz; Setze; Spediteurin; Abgaben; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beschwerdeführer
A-5407/2020ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.266Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Beschwerdeführer; Ordner; Verfahrensakten; Recht; Gericht; Schaden; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Beschwerdegegnerin; Schadens; Genugtuung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Supra; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Beantragt; Aufwand; Leistung; Entschädigungsgesuch
BE.2022.7Entscheide; öffnen; Hinzufügen; Filter; BStGer; Beschwerde; Beschwerdekammer; Daten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Datenkopie; Widerhandlungen; Bundesamt; Verfahrensakten; Mobiltelefon; Bundesstrafgerichts; Durchsuchung; Hierzu; Grenzsicherheit; Verfolgung; Tribunal; Bundesgesetz; Frist; MWSTG; Mobiltelefons; Partei; Bundesgericht; Z-Strasse; Dass:

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PARIS Kommentar2012
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