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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 103 MStG vom 2023

Art. 103 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 103

168

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst­pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei­sung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

Verleitung von Internierten und Kriegs­gefangenen zur Gehorsams­verweigerung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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