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Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV)

Art. 103 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 103 Politica da structura*1

La Confederaziun po sustegnair regiuns dal pajais economicamain smanatschadas sco er promover branschas economicas e professiuns, sche mesiras raschunaivlas da l’agen agid na bastan betg per segirar lur existenza. Sch’i fa basegn po ella divergiar dal princip da la libertad economica.


1* Cun disposiziun transitorica.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 14 341Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens.Hotel; Tourismus; Interesse; Schweiz; Tourismuszone; Schweizer; Stadt; Luzern; Reihe; Schweizerhof; Hotels; Wirtschaftsfreiheit; Interessen; Raumplanung; Zonen; Massnahme; Vorinstanz; Recht; Massnahmen; Verfassungs; Kanton; Touristisch; Reiche; Beschwerde; Planungs; Wirtschaftliche; Stadtrat; Beschwerdeführer; Beschränkung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 106Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1). - Wann beruht eine Verfügung auf dem Bundes(sozialversicherungs)recht? (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.) Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte Krankenversicherung. Eine Verfügung betreffend Beiträge der Stadt Zürich an die Krankenkassen als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenversicherung und betreffend die Festsetzung der Mitgliederprämien beruht nicht auf Bundesrecht, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Erw. 3). Recht; Bundes; Kranken; Recht; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Versicherung; Kantonal; Beschwerde; Bundesrecht; Obligatorisch; Eidg; Versicherungsgericht; Krankenversicherung; Stadt; Kantonale; Kanton; Entscheid; Angefochten; Beschluss; Obligatorische; Beiträge; Prämien; Angefochtene; Bundesrechts; Mitglied; Verletzung; Krankenpflegeversicherung; Verfügungsgrundlage
110 Ib 99Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 OG. Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Legitimation zur Einsprache. Vom Entscheid, eine Schiessanlage zu erstellen oder auszubauen und die nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Lärmimmissionen aus dem Schiessbetrieb zu enteignen, werden nicht nur die Nachbarn berührt, auf deren Grundstücken der Schiesslärm die Alarmwerte erreicht. Berührt und einsprachelegitimiert sind vielmehr all jene, die in der Nähe der Schiessanlage wohnen, den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Einsprache; Beschwerde; Lärm; Schiessanlage; Beschwerdeführer; Schiesslärm; Alarm; Immissionen; Teilbericht; Alarmwert; Berührt; Entscheid; Eidgenössische; Reiser; Abwehr; Nachbarliche; Enteignung; Abwehrrechte; Anlage; Gestört; Militärdepartement; Stadt; Verfügung; Deutlich; Interesse; Schiessbetrieb; Schätzungskommission; Alarmwerte
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