La Confédération peut soutenir les régions économiquement menacées et promouvoir des branches économiques et des professions si les mesures d’entraide que l’on peut raisonnablement exiger d’elles ne suffisent pas à assurer leur existence. Elle peut, au besoin, déroger au principe de la liberté économique.
1* avec disposition transitoire
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 14 341 | Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Hotel; Tourismus; Interesse; Schweiz; Tourismuszone; Schweizer; Stadt; Luzern; Reihe; Schweizerhof; Hotels; Wirtschaftsfreiheit; Interessen; Raumplanung; Zonen; Massnahme; Vorinstanz; Recht; Massnahmen; Verfassungs; Kanton; Touristisch; Reiche; Beschwerde; Planungs; Wirtschaftliche; Stadtrat; Beschwerdeführer; Beschränkung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 V 106 | Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1). - Wann beruht eine Verfügung auf dem Bundes(sozialversicherungs)recht? (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.) Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte Krankenversicherung. Eine Verfügung betreffend Beiträge der Stadt Zürich an die Krankenkassen als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenversicherung und betreffend die Festsetzung der Mitgliederprämien beruht nicht auf Bundesrecht, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Erw. 3). | Recht; Bundes; Kranken; Recht; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Versicherung; Kantonal; Beschwerde; Bundesrecht; Obligatorisch; Eidg; Versicherungsgericht; Krankenversicherung; Stadt; Kantonale; Kanton; Entscheid; Angefochten; Beschluss; Obligatorische; Beiträge; Prämien; Angefochtene; Bundesrechts; Mitglied; Verletzung; Krankenpflegeversicherung; Verfügungsgrundlage |
110 Ib 99 | Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 OG. Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Legitimation zur Einsprache. Vom Entscheid, eine Schiessanlage zu erstellen oder auszubauen und die nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Lärmimmissionen aus dem Schiessbetrieb zu enteignen, werden nicht nur die Nachbarn berührt, auf deren Grundstücken der Schiesslärm die Alarmwerte erreicht. Berührt und einsprachelegitimiert sind vielmehr all jene, die in der Nähe der Schiessanlage wohnen, den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. | Einsprache; Beschwerde; Lärm; Schiessanlage; Beschwerdeführer; Schiesslärm; Alarm; Immissionen; Teilbericht; Alarmwert; Berührt; Entscheid; Eidgenössische; Reiser; Abwehr; Nachbarliche; Enteignung; Abwehrrechte; Anlage; Gestört; Militärdepartement; Stadt; Verfügung; Deutlich; Interesse; Schiessbetrieb; Schätzungskommission; Alarmwerte |