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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 103 BGG vom 2022

Art. 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 103

Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

a.
in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b.
in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbe­dingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c.
in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfü­gung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheim­­be­reich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewil­ligt;
d.91
in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

91 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230008RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Vorinstanz; öffnung; Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Kanton; Beschwerdeverfahren; Beschlüsse; Unentgeltlichen; Bundesgericht; Kantons; Gesuchsgegners; Betreibung; Partei; Obergericht; Auferlegt; Rechtskraft; Entscheidgebühr; Gewährung; Aussichtslos; Verweis; Sinne; Gerichtskosten; Unrecht; Beschluss
ZHPS220051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Instanz; Beweis; Arrest; Vorinstanz; Beweismittel; Nerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Noven; Verfahren; Entscheid; Darlehen; Verfahren; Partei; Arresteinsprache; Darlehensvertrag; Korrespondenz; Noveneingabe; Reichte; Parteien; Dokument; Bracht; Interesse; Frist; Verfahrens; Bringe; Echtheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170007VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Recht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Beschwerde; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Aufschiebende; Bundesgericht; Ausstellung; Rechtsmittel; Entscheid; Schiedsspruch; Verfahrens; Ziffer; Dispositiv; Vorliegenden; Partei; Bescheinigung; Obergericht; Vollstreckbar; Entscheide; Schweizer; Parteien; Mabillard; Obergerichts; Ausgestellt
ZHVB170011Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)Beschwerde; Beschwerdeführer; Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Bülach; Bezirksgericht; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Geschäfts-Nr; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Bezirksrichter; Eingabe; Kantons; Ausstandsbegehren; Entscheid; Daniela; Teilung; Sinne; Känel; Bezirksgerichts; Verfahrensleitung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 284 (5A_714/2019)
Regeste
Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
Beschwerde; Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Ordentliches; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Rechtskräftig; Unterhalt; Formell; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Entscheide; Eheschutzentscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Berufung; Gesetzes; Urteile; Vollstreckbar; SchKG; Aufschieben; Aufschiebende; Leistungs
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7463/2018RentenanspruchBeschwerde; B-act; Beschwerdeführerin; Tungsgericht; Zwischenverfügung; Bundesverwaltungsgericht; ‌ Bundesgericht; Kostenvorschuss; Verfahren; Frist; Rechtspflege; Unentgeltliche; Vorinstanz; Kostenvorschusses; Partei; Beweismittel; Leistung; Gesuch; Akten; IVSTA; Verfahrens; Urteil; Angefochten; Schweiz; Verfügung; Rückschein; Einschreiben; Aufforderte; Entscheid
A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Angefochtene; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Kunden; Partei; Preis; Gericht; Verfahrens; Verwaltungssanktion; Angefochtenen; Verletzung; Prozent; Tarif; Nummern; Zustand; BVGer; Erzielte; Tarife; Erzielten; Umsatz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Kammer; Richter; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nebenamtliche; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Partei; Präsident; Berufungskammer; Urteil; Bundesgericht; über
CN.2019.5Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019; vorsorgliche MassnahmenBeschwerde; Entscheid; Revision; Bundesstrafgericht; Recht; Massnahmen; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Verfahren; Vorsorglich; Revisionsgesuch; Behörden; Schlussverfügung; Bundesanwaltschaft; Gericht; StBOG; Frist; Vorsorgliche; Bankunterlagen; Wiedererwägung; Übermittlung; Brasilianischen; Beschwerdeinstanz; Entscheids; Interesse; Berufungskammer; Unterlagen; Wiedererwägungsgesuch; Dokument

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Litispendenz beim Besgericht ULRICH MEYERBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008
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