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Obligationenrecht (OR)

Art. 1026 OR vom 2022

Art. 1026 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1026

1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstel­lung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.

2 Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen hal­ben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die gan­zen Monate zuerst gezählt.

3 Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

4 Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

5 Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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